Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb – Bundesrat will mehr Verbraucherschutz

/ 11.03.2015 / / 92

Der Bundesrat in Berlin will den Verbraucherschutz weiter verbessern und sieht Optimierungsbedarf beim Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum verbesserten Schutz gegen den unlauteren Wettbewerb. Dabei geht es vor allem ans Kleingedruckte.

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In einer ausführlichen Stellungnahme vom 6. März 2015 macht die Länderkammer klar, dass wesentliche Verbraucherinformationen nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) versteckt werden dürfen. Zu diesen wesentlichen Verbraucherinformationen zählen beispielsweise Zusatzkosten oder Leistungseinschränkungen. Sind derartige Informationen in den AGB versteckt, sei dies bereits unlauteres Handeln, so der Bundesrat.

Rechtsanwalt Dr. Bernd Fleischer, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei der Hamburger und Berliner Wirtschaftskanzlei ROSE & PARTNER LLP:  „Dürfen solche wesentlichen Informationen nicht mehr in den AGB versteckt werden, dient das nicht nur dem Konsumenten, sondern auch dem Mitbewerber, der gegenüber dem Verbraucher mit offenen Karten spielt und sein Angebot klar und verständlich definiert. So müsste er für sein transparentes Auftreten keine Wettbewerbsnachteile befürchten.“

Der Bundesrat geht noch weiter. Denn hat ein Unternehmen durch unseriöse Methoden Gewinne erzielt, so mussten diesem die unlauteren Geschäftspraktiken bislang nachgewiesen werden. Nun soll die Beweislast umgekehrt werden. Rechtsanwalt Dr. Fleischer: „Bei einem Rechtsstreit müsste dann das Unternehmen beweisen, dass es nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen hat.“

Ein weiteres Anliegen der Ländervertretung ist, den „fliegenden Gerichtsstand“ aufzuheben oder zumindest einzuschränken. Eine Forderung, die besonders für Online-Geschäfte Bedeutung hat. Da es im Internet keinen physischen Ort der Schädigung gibt, konnte der Kläger häufig den Gerichtsort bestimmen. Hatte sich z.B. beim Landgericht Hamburg eine für den Kläger günstige Rechtsprechung etabliert, konnte den Rechtsstreit auch dort anhängig machen, auch wenn er selbst und der Beklagte z.B. in Berlin ansässig waren. Dies habe zu einem so genannten Abmahnmissbrauch geführt, der beseitigt werden müsse.

Mit den geplanten Maßnahmen soll das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (Lauterkeitsrecht) weiter optimiert werden und sowohl den Verbraucher vor unsachlicher Beeinflussung schützen als auch den Wettbewerber vor Nachteilen durch unlautere Methoden beschützen. Die Bundesregierung wird sich voraussichtlich Ende März mit dem Gesetzesentwurf beschäftigen und ihn dann in den Bundestag einbringen.

Mehr Informationen zum Wettbewerbsrecht hat die Wirtschaftskanzlei ROSE & PARTNER LLP. unter http://www.rosepartner.de/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht.html zusammengestellt.

 

 

Dr. Bernd Fleischer

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

 

 

ROSE & PARTNER LLP.

Jungfernstieg 40

20354 Hamburg

Tel: 040 / 41437590

Fax: 040 / 414375911

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