Deutsches Internetregister (DIR)

/ 11.10.2013 / / 144

Während in Österreich höchstinstanzliche Entscheidungen definieren, dass so genannte Online-Branchendienste deutlich als Werbemail für einen Neuantrag gekennzeichnet sein müssen, hat in Deutschland das LG Heilbronn bereits im Juni 2010 eine interessante Entscheidung zugunsten eines Beklagten getroffen, der als vermeintlicher Abonnent des DIR (Deutsches Internetregister) den Wert dieses Dienstes angezweifelt und dies zur Zahlungsverweigerung angeführt hatte: “Dafür kann man kein Geld verlangen!” – so die Heilbronner Richter, die die Klage des Deutschen Internetregisters (DIR) auf Vertragserfüllung abwiesen und dem Beklagten bescheinigten “arglistig getäuscht worden zu sein”.

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958 Euro netto sollte so ein Eintrag kosten. Davon ausgehend, dass es sich um einen Gratiseintrag handelt war der Kunde den Vertrag eingegangen. Das Gericht sah in der Gestaltung des Angebots “Datenaktualisierung 2008” des DIR eine arglistige Täuschung des Kunden.

Das Deutsche Internetregister hatte dem Unternehmen ein Formular mit dem Titel “Datenaktualisierung 2008” zugesandt, dass der Beklagte aktualisierte und bei Rücksendung den ganz unten vermerkten Kostenhinweis übersah.

Das Landgericht prüfte das Angebot, befand es als wertlos und in der Bevölkerung als gänzlich unbekannt, daher handele sich es sich hier um eine arglistige Täuschung zum einen über den Wert des Angebotes, zum anderen aber auch insofern, als dass die Gestaltung des Schreibens so angelegt sei, dass der Eindruck eines Gratisangebotes entstehe.

Das Gericht unterstellt dem Deutschen Internetregister, dass die Zusendungen dem Zweck dienen, über ein Massengeschäft möglichst viele Unternehmer zu erreichen. Diese Geschäftspraxis erreiche, dass einige wenige doch bezahlen und das Geld auch nicht wieder zurück fordern. Man unterstrich noch einmal, dass eine Eintragsschaltung keinerlei Publikumswert habe und ein Unternehmer im Wissen darüber auch keinen Vertrag über Kosten von fast 1000 Euro jährlich abschließen würde.

Das Missverhältnis zwischen der Kosten und Leistung sei überdeutlich.

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Landgericht Heilbronn, Beschluss vom 23.06.2010 AZ – 3 S 19/10 III –

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