Das Bundesverfassungsgericht hat der Klage von Datenschützern statt gegeben und das Gesetz der Bundesregierung aus dem Jahr 2007 grundsätzlich für nicht verfassungsgerecht erklärt. Damit ist die so genannte Vorratsdatenspeicherung nicht nur nicht mehr erlaubt, auch Erkenntnisse aus frührere Vorratsdatenspeicherung dürfen nicht verwendet werden. Für den Bereich des Verbraucherschutzes im Internet bedeutet das: Abzocker die sich auf das angebliche Protokollieren von IP Adressen berufen, können dieses Wissen nicht nutzen, da diese Daten bei eventuellen Prozessen nicht verwendet werden dürfen.
Damit ist der Abzockmafia ein scharfer Zahn gezogen, denn zumindest theoretisch war es seit 2007 möglich, über die IP eines Users auch dessen Identität nachverfolgen zu können. Dem schoben die Karlsruher Richter jetzt einen Riegel vor und empfehlen auch indirekt, dass zukünftige Lösungen eine Nutzung von Vorratsdaten nur dann zulassen sollen, wenn ein wirklich konkreter Verbrechensverdacht besteht.
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Hallo User,
wie weit dieses Urteil reicht ist heute wahrscheinlich noch nicht abzusehen. Interessant ist aber auch, dass möglicherweise nunmehr sämtlicher Datenabruf im Internet über Browser, Server, Webhoster und Telekommunikationsunternehmen und auch die Denic für unbefugte Dritte unzulässig wird. Dies bedeutet, dass zB die Abmahnanwälte jetzt sehr große Probleme bekommen, dass die Freigabe von Daten der hinter einer IP-Adresse stehenden Namen nicht mehr zulässig ist. Urheberrechtsverletzungen, Musikdownloading usw. könnte damit wieder eine Dimension erreichen, die den Gesetzgeber zum schnellen Handeln zwingt.
Dennoch ist Vorsicht geboten, allzu leichtfertig sollte man nicht sein.
Ihr anwaltsofort