Das PIN-System der deutschen Kreditinstitute ist sicher genug! Diese Feststellung des OLG Frankfurt dokumentierte am 20. Juni eine denkwürdige Klageabweisung. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW. Deren Anwalt Hartmut Strube aus Düsseldorf hatte zu Beginn eines langen Weges durch die Instanzen insgesamt 5 Banken verklagt. Die Verbraucherzentrale hatte letztendlich nicht eindeutig belegen können, wie Scheckkartendiebe die PIN ermitteln können, ohne dabei auf Notizen und weitere unfreiwillige Unterstützungen unvorsichtiger Karteneigentümer setzen zu können.
Demnach ist eine Bank in Zukunft nicht unbedingt automatisch zu Schadensersatz gezwungen, falls ein Konto mit Hilfe einer gestohlenen oder kopierten Scheckkarte mit einer offensichtlich gültigen Pin-Nummer abgeräumt werden konnte. Die Bank kann demnach immer noch davon ausgehen, dass den Kartenbesitzer eine Mitschuld trifft und er im Umgang mit der geheimen PIN unvorsichtig war.
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